Satzung des Vereins

Nürnberger helfen Menschen in Sri Lanka e. V. (Srilankahilfe Nürnberg)


Seit dieTsunami-Welle, die am 26. Dezember 2004 nach einem Seebeben vor Sumatra unter anderem an Sri Lankas Küsten großen Schaden anrichteten, leben viele Menschen insbesondere an der wirtschaftsschwachen Ostküste des Landes in großer Not. Der Tsunamikatastrophe folgte der seit 2006 andauernde gewaltsame Konflikt zwischen tamilischen Rebellen und singhalesischen Regierungstruppen sowie Wetterkatastrophen, die große Teile der östlichen Küste regelmäßig mit Überschwemmungen heimsuchen. Der Bürgerkrieg hat das Land wirtschaftlich stark geschwächt und dies bekommen die Bewohner der Ostküste besonders stark zu spüren.

 

Die Stadt Nürnberg übernahm Anfang 2005 eine Patenschaft für den Ort Kalkudah auf Sri Lanka. Erste Hilfsmaßnahmen wurden vom Amt für Internationale Beziehungen der Stadt organisiert. Der Mitte 2006 gegründete Verein „Tsunami-Hilfe Nürnberg in Sri Lanka“ setzte die Arbeit der engagierten Nürnberger Bürger fort. Angesichts dessen, dass die Not der Menschen in den Regionen an der Ostküste Sri Lankas weiterhin außerordentlich hoch ist, will der Verein sein Engagement fortsetzen, seine Aktivitäten allerdings auch auf andere extrem von Tsunami, Bürgerkrieg und Naturkatastrophen heimgesuchte Gebiete an der Ostküste ausweiten. Entsprechend gibt sich der Verein einen neuen Namen und erweitert den Vereinszweck in seiner regionalen Reichweite.

 

§1 Name

Der Verein trägt den Namen „Nürnberger helfen Menschen in SriLanka“ (Sri Lanka Hilfe Nürnberg) nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.

 

§2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Nürnberg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Zweck

Zweck des Vereins ist die langfristige humanitäre, finanzielle und ideelle Hilfe für Menschen in Not in den Regionen an der Ostküste Sri Lankas sowie die Förderung der Völkerverständigung.

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Spendensammelaktionen, Hilfsmaßnahmen und Durchführung von Unterstützungsprojekten für die betroffene Bevölkerung,
  • Förderung gemeinsamer sozialer, kultureller, künstlerischer, sportlicher und wissenschaftlicher Aktivitäten,
  • Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Nürnberg und den Regionen im Osten Sri Lankas und deren Bürgern, Pflege und Förderung zwischenmenschlicher Kontakte, Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen.

Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, politischen, privaten, kulturellen, kirchlichen, weltanschaulichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Ziffer 1 und 2 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

 

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der

Abgabenordnung“.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§6 Zweckwidrige Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§7 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich erklären und somit die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch: 

  • Austrittserklärung
  • Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
  • Tod

Auflösung einer juristischen Person

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.

Der in Abs. 2 erwähnte Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn dieses in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

 

§8 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§9 Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Gesamtvorstand

 

§10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

Ihre Aufgaben sind:

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gem. § 3
  • Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
  • Kenntnisnahme des Revisionsberichts
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Wahl des Gesamtvorstands
  • Wahl der zwei Revisoren (diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören)
  • Satzungsänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Festsetzung der Beitragshöhe
  • Auflösung des Vereins gem. § 15

 

Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (MV)

Die MV findest mindestens einmal im Jahr statt

Die MV ist beschlussfähig, wenn

- zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen mit einem Brief unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages eingeladen wurde und

- 10 % oder mehr der Mitglieder, mindestens aber 5 Mitglieder, anwesend sind; hat der Verein weniger als 10 Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (soweit dieses Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht)

Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, mindestens aber 3 Mitgliedern, muss eine MV einberufen werden; hat der Verein weniger als 7 Mitglieder gilt ausschließlich die gesetzliche Regelung (Minderheitenrecht von 10 % der Mitglieder).

Die MV wählt die Versammlungsleitung. Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung bekanntgegeben wurden, kann nur beschlossen werden, wenn sie zu Beginn mit in die Tagesordnung aufgenommen wurden und die Tagesordnung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen wurde. Für Anträge zur Satzungsänderung gilt § 13.

Ist eine MV nicht beschlussfähig, muss der Vorstand unverzüglich eine neue MV mit derselben Tagesordnung einberufen.

 

§ 11 Vorstand

Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.

2. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:

dem gesetzlichen Vorstand (gemäß Abs. 1)

dem Kassierer

dem Schriftführer

3. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.

4. Der Gesamtvorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vergangenen MV Rechenschaft zu geben.

 

§12 Wahlen und Amtszeiten

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.

Abwahl kann mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer MV erfolgen.

Auf Antrag kann die Mehrheit der Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen.

 

§13 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder auf einer MV erforderlich.

Satzungsänderungen, die von Gericht oder sonstigen Behörden verlangt werden, kann der Gesamtvorstand beschließen.

 

§14 Arbeitsgremien und Abteilungen

Innerhalb des Vereins können zur Erfüllung des Vereinszweckes Abteilungen und Gremien bestehen, deren Gründung und Auflösung durch die MV erfolgen.

Alle von Abteilungen und Gremien des Vereins vereinnahmten Gelder und erworbenen Gegenstände sind Eigentum des Vereins; sie sind Teil des Haushaltes.

 

§15 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.

 

§16 Protokollierung

Über Versammlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der MV ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 6. November 2008 - einstimmig – bei 0 Enthaltungen - beschlossen. Der Vorstand wurde mit der Anmeldung der Satzungsänderung beauftragt.

 

 

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